STATUTEN
Verein «Tier-Verlust Schweiz»
Unsere Vereinsstatuten findest du hier.
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 (Name & Sitz)
Unter dem Namen «Verein Tier-Verlust Schweiz» besteht ein konfessionell und politisch neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 6025 Neudorf.
Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
Art. 2 (Zweck)
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und strebt keinen Gewinn an.
Sein Zweck ist:
a) Die Bereitstellung einer nationalen Plattform (www.tier-verlust.ch) für Menschen, die um ihr Tier (insbesondere Hunde, Katzen, Kleintiere bzw. generell Haustiere und Pferde) trauern oder sich auf den Abschied vorbereiten.
b) Die Vernetzung und Qualitätsförderung von Fachpersonen im Bereich Tiertrauerbegleitung, Palliative Care und Bestattung.
c) Die Bereitstellung von validen Informationen (z.B. Lebensqualitäts-Skalen etc.) und Ressourcen für Tierhalterinnen und Tierhalter in ethischen Entscheidungssituationen.
d) Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Ernsthaftigkeit der Bindung zwischen Mensch und Tier.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 (Mitgliedschafts- und Unterstützungsformen)
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Der Verein kennt folgende Mitgliedschafts- und Unterstützungsformen:
a) Aktivmitglieder (stimmberechtigt)
Aktivmitglieder nehmen aktiv am Vereinsleben teil und verfügen über Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
b) Fachmitglieder (nicht stimmberechtigt)
Fachmitglieder sind Fachpersonen oder Organisationen, die im Netzwerk des Vereins gelistet sind oder dessen Angebote nutzen.
Sie unterstützen den Vereinszweck durch fachliche Zusammenarbeit oder Mitgliederbeiträge und profitieren von den Angeboten und der Sichtbarkeit des Netzwerks.
Fachmitglieder verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht und nehmen nicht an der Generalversammlung teil.
c) Gönnerinnen und Gönner
Gönnerinnen und Gönner unterstützen den Verein finanziell oder ideell, ohne Vereinsmitgliedschaft im Sinne des ZGB zu erwerben.
Sie verfügen über keine Mitgliedschaftsrechte.
Art. 4 (Aufnahme)
Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium endgültig und jederzeit.
Eine Aufnahme ist laufend möglich.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Art. 5 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft von Aktiv- und Fachmitgliedern erlischt durch:
a) Austritt (schriftliche Erklärung an den Vorstand per Ende des Kalenderjahres)
b) Ausschluss durch das Präsidium bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus wichtigen Gründen
c) Tod bei natürlichen Personen oder Auflösung bei juristischen Personen
Der Ausschlussentscheid ist endgültig.
Das Präsidium kann nicht aus dem Verein ausgeschlossen werden.
III. Organe
Art. 6 (Organe)
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung (GV)
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (optional, sofern gesetzlich erforderlich)
Art. 7 (Die Generalversammlung)
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt.
Eine ausserordentliche GV kann vom Präsidium oder von einem Fünftel der Aktivmitglieder, mindestens jedoch von zwei Aktivmitgliedern, unter Angabe des Zwecks einberufen werden.
Der Vorstand legt die Form der Durchführung fest. Die Generalversammlung kann physisch, virtuell (auf elektronischem Weg ohne Tagungsort) oder hybrid abgehalten werden.
Zudem können Beschlüsse der Generalversammlung auf dem Weg der schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe (Zirkularbeschluss) gefasst werden, sofern nicht ein Zehntel der Aktivmitglieder die Durchführung einer Versammlung verlangt.
Die Aufgaben der GV sind:
-
Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts
-
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
-
Statutenänderungen
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Art. 8 (Stimmrecht und Beschlussfassung)
An der Generalversammlung hat jedes Aktivmitglied eine Stimme.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen.
Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Bei Beschlüssen auf dem Weg der schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe (Zirkularbeschluss) gilt dasselbe Mehr.
Der Vorstand setzt hierfür eine angemessene Frist zur Stimmabgabe an.
Art. 9 (Der Vorstand)
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
Das Präsidium wird auf unbestimmte Dauer gewählt.
Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach aussen.
Das Präsidium verfügt über den Stichentscheid in allen Vereinsorganen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Das Präsidium kann vakante Vorstandssitze jederzeit selbstständig neu besetzen (Kooptation) sowie Vorstandsmitglieder jederzeit abberufen.
Kooptierte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Generalversammlung im Amt.
Das Präsidium führt Einzelunterschrift.
Art. 9a (Entschädigung)
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der effektiven Spesen. Für Leistungen, die über die übliche Vorstandstätigkeit hinausgehen (insbesondere Geschäftsführung, Administration und Projektleitung), kann der Vorstand eine angemessene Entschädigung beschliessen.
IV. Finanzen
Art. 10 (Mittel)
Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) Mitgliederbeiträgen gemäss Beschluss der Generalversammlung
b) Spenden, Gönnerbeiträgen und Sponsoring
c) Erträgen aus Vereinsaktivitäten (z.B. Kursen oder Publikationen)
d) Staatsbeiträgen (optional)
Die Höhe der Mitgliederbeiträge kann je nach Mitgliederkategorie unterschiedlich festgelegt werden.
Art. 11 (Haftung)
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12 (Auflösung)
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Bei einer Auflösung fällt das verbleibende Vermögen an eine steuerbefreite, gemeinnützige Organisation in der Schweiz, die einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Art. 13 (Inkrafttreten)
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 16. Mai 2026 genehmigt und treten per sofort in Kraft.
Neudorf, 16. Mai 2026
